„Vor Gericht und auf Hoher See ist man in Gottes Hand“
deutsches Sprichwort
deutsches Sprichwort
Oft wird argumentiert, dass eine Unfallversicherung nicht nötig ist, da man in vielen Fällen einen Schadenersatzanspruch beim Unfallverursacher geltend machen kann.
Hält man sich vor Augen, an welche Arte von Unfällen du als Hufpfleger, Pferdephysiotherapeut, Huftechniker, Pferdeosteopath, Hufschmied, usw. sicher zunächst denkst, ist das auch nicht so verkehrt.
In beiden Fällen haftet ein anderer für den Schaden und du kannst deinen Verdienstausfall, Schmerzensgeld, usw. beim Fahrer des Autos bzw. beim Halter des Pferdes geltend machen.
„EIN HUFSCHMIED, DER BEIM BESCHLAGEN EINES PFERDES VERLETZT WIRD, KANN DEN HALTER DES TIERES IN DER REGEL IN VOLLEM UMFANG AUS DESSEN TIERHALTERHAFTUNG IN ANSPRUCH NEHMEN.“
Urteil des 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. April 2015 (14 U19/14)
Was war passiert?
Ein als erfahren geltender Hufschmied zog sich im Dezember 2010 beim Beschlagen eines Wallachs schwere Verletzungen seines rechten Fuß- und oberen Sprunggelenks zu, da ihm das Tier unvermittelt auf den Fuß getreten war.
Auch nach mehrfachen Operationen mit entsprechender Arbeitsunfähigkeit, ist der Hufschmied weiterhin in seiner Bewegungsmöglichkeit eingeschränkt.
Der Halter des Pferdes hielt Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Hufschmieds für unbegründet, denn schließlich habe der Kläger auf eigene Gefahr gehandelt. Das schließe eine Tierhalterhaftung aus.
Der Standpunkt der Richter
Die Richter gaben der Klage dem Grunde nach statt. Die Richter sahen bei dem Unfallgeschehen durchaus, dass sich die von dem Pferd ausgehende Tiergefahr verwirklicht hat.
Denn der Kläger sei unstreitig von dem Wallach getreten und dadurch schwer verletzt worden. Zwar setzte sich der Hufschmied beim Beschlagen des Pferdes einer erhöhten Tiergefahr aus, dies jedoch auf Grundlage eines sogenannten Beschlagvertrages. Dieser entbinde den Halter des Tieres jedoch nicht von seiner gesetzlichen Haftung gemäß § 833 BGB.
Der Hufschmied musste auch nicht von einem wesentlich erhöhten Risiko ausgehen, da er das als gutmütig eingeschätzte Pferd seit mehreren Jahren regelmäßig alle sechs bis acht Wochen beschlagen, ohne dass es jemals zu einer brenzligen Situation oder gar zu einem Unfall gekommen sei.
Zur Ermittlung der Höhe des Anspruchs, der dem Hufschmied zusteht, wurde der Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese darf dem Kläger auch nicht, wie zuvor geschehen, ein Mitverschulden anrechnen.
Die Folge für den Hufschmied
Der Hufschmied erhält vom Tierhalter Schadenersatz.
Dies aber eigentlich auch nur, sofern der Tierhalter über die finanziellen Mittel oder eine Tierhalterhaftpflichtversicherung verfügt.
Und dann auch frühestens, wenn das Urteil rechtskräftig ist, was durchaus etwas Zeit in Anspruch nehmen kann.
Über eine Unfallversicherung, wie den Unfallschutz 27/7, können Leistungen (z.B. Unfall-Krankenhaustagegeld) wesentlich schneller fließen.
Der bestehende Schadenersatzanspruch wird dadurch nicht geringer! Die Leistung der Unfallversicherung erfolgt zusätzlich zum Schadenersatz!
„KOMMT EINE PERSON DURCH EIN IHR ZU GEWERBLICHEN ZWECKEN ÜBERLASSENES TIER ZU SCHADEN, SO IST DESSEN BESITZER IN DER REGEL NICHT ZUR ZAHLUNG VON SCHADENERSATZ UND SCHMERZENSGELD VERPFLICHTET.“
Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. November 2012 (Az.: 2 W 600/12).
Worum ging es?
Eine Tiertrainerin wollte das Pferd des Beklagten ausbilden. Gegen Bezahlung, versteht sich! Nachdem sie das Pferd vom Hof abgeholt hatte, wurde sie beim Ausladen von dem Tier getreten. Dabei zog sie sich eine erhebliche Verletzung zu.
Die Tiertrainerin verklagte den Besitzer eines Pferdes auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Dies wies der Tierhalter bzw. dessen Pferdehalterhaftpflichtversicherung als unbegründet zurück. Denn er fühlte sich nicht für den Unfall verantwortlich. Er war bei dem Vorfall nicht anwesend und hatte daher auch keine Möglichkeiten, den folgen-reichen Tritt des Pferdes zu verhindern.
Der Richterspruch
Selbst in der 2. Instanz beim Oberlandesgericht hatte die Frau keinen Erfolg. Die Richter waren zwar auch der Meinung der Tiertrainerin, dass sich durch den Tritt des Pferdes eine Gefahr im Sinne von § 833 BGB verwirklicht hat.
Aber Sie hatte die Ausbildung des Pferdes im eigenen Erwerbsinteresse gegen Entgelt übernommen und sich bewusst der Gefahr von Verletzungen ausgesetzt.
Damit hat sie ein erhöhtes Risiko in Kauf genommen. Diese Eigengefährdung ist höher ein zu werten, als der Entschädigungsanspruch aus der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB. Zudem hatte der Beklagte keinerlei Möglichkeit, auf sein Pferd einzuwirken, weil er einfach nicht dabei war.
Wörtlich: „Begibt sich die Geschädigte bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung mit bewusster Risikogefährdung, so muss der Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung in Anbetracht des Handelns auf eigenes Risiko zurücktreten.“
Die Konsequenz für die Pferdetrainerin
KEIN Schadenersatz vom Tierhalter bzw. dessen Pferdehalterhaftpflichtversicherung!
Nur eigene Vorsorge des (gewerbsmäßigen) Pferdetrainers (sicher übertragbar auf Hufpfleger, Huftechniker, Pferdephysiotherapeuten, Pferdeosteopathen, Hufschmiede, usw.) sorgt im Schadenfall für einen finanziellen Ausgleich!
Die umfassenden Bedingungen des Unfallschutz 24/7 sichern bei unfallbedingten eigenen Körperschäden deine finanziellen Ansprüche ohne Rücksicht auf die Ursachen.
Über das Thema Schadenersatz kann man sich nur unterhalten, wenn überhaupt ein anderer für den Unfall verantwortlich gemacht werden kann:
Der Sturz vom eigenen Pferd fällt z.B. genau so wenig darunter, wie der selbst verschuldete PKW-Unfall.
Für derartige Schäden kennt man in der Autoversicherung die sogenannte Teil bzw. Vollkaskoversicherung.
Eine Möglichkeit, sich selbst gegen derartige Unfälle abzusichern, bietet die Unfallversicherung, die letztlich zum Standard für alle Hufpfleger, Huftechniker, Hufschmiede, Pferdeosteopathen, Pferdephysiotherapeuten, Reittherpeuten, Hippotherapeuten, usw. gehört.