im Quartal
Tierhalterhaftpflichtversicherung
für gewerblich genutzte Pferde
im Quartal
für gewerblich genutzte Pferde
für gewerblich genutzte Pferde
im Quartal
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Im aktuellen Vertrag besteht kein Versicherungsschutz für gewerbliche Nutzung von Pferden.
Ein Schadenfall tritt ein. Im alten Vertrag gilt dieser nicht versichert. Der neue Vertrag leistet obwohl der Beginn in der Zukunft liegt.
Der neue Vertrag beginnt zum vereinbarten Beginn. Der alte Vertrag endet.
Der eine hat ein nervenstarkes Pferd, der andere bräuchte eines, um damit tiergestützte Interventionen wie z. B. Reittherapie durchzuführen. Was liegt da näher, als das Pferd auszuleihen?
Klar – warum auch nicht. Unter Freunden hilft man sich. Und wenn das Pferd ein bisschen mehr Bewegung bekommt, ist das sogar eine Win-Win-Situation.
Und trotzdem kann das Ganze ziemlich nach hinten losgehen.
Und zwar für den Pferdebesitzer, der eigentlich nur Gutes tun wollte.
Der Entleiher des Pferdes, der das Tier für seine gewerbliche Tätigkeit einsetzen möchte, muss dies seiner Versicherung melden. Dabei muss geklärt werden, wie es mit der Absicherung seiner Haftung als Tierhüter (§834 BGB) aussieht und natürlich der Haftung bei Nutzung des Pferdes. Auch sollte man sich Gedanken machen, in wie weit Schäden am geliehenen Pferd mitversichert gelten und ob auch das Abhandenkommen des Tieres mitversichert gilt. All diese Punkte sind über die Deckungskonzepte der Wolfgang Fischer Versicherungsmakler GmbH sauber geklärt und unproblematisch mitversichert.
Der Verleiher hat in aller Regel eine private Pferdehalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Diese tritt grundsätzlich ein, wenn gegen den Pferdehalter ein Schadenersatzanspruch als Tierhalter (§ 833 BGB) gestellt wird. Ein derartiger Schadenersatzanspruch kann auch gegen den Pferdehalter gestellt werden, wenn das Tier verliehen wurde und der Pferdehalter gar keinen wirklichen Einfluss auf den Schaden nehmen konnte (Gefährdungshaftung).
Eine private Pferdehalterhaftpflichtversicherung leistet aber nur für Schadenersatzansprüche, die in einer „nicht gewerblichen Situation“ entstehen! Für alles, was durch eine gewerbliche Nutzung des Pferdes geschieht, ist eine gewerbliche Pferdehalterhaftpflichtversicherung notwendig. Dumm also, wenn während der Reittherapie (gewerbliche Tätigkeit) z. B. eine Person vom Pferd stürzt und dann der Schadenersatzanspruch (auch) gegen den Pferdeeigentümer gerichtet wird. Denn die bestehende private Tierhalterhaftpflichtversicherung wird den Versicherungsschutz mit Hinweis auf die gewerbliche Nutzung ablehnen. Sie ist ja nur für Schadenersatzansprüche aus der privaten Nutzung des Tieres zuständig.
Die Lösung des Problems ist nicht einfach aber möglich.
Probleme:
1. Benötigt wird eine Tierhalterhaftpflichtversicherung für den Pferdeeigentümer, die die private und gewerbliche Nutzung versichert.
2. Der Versicherungsschutz für den gewerblichen Teil muss mit Beginn des Entleihens (und der damit verbundenen gewerblichen Nutzung) aktiv sein. Auch wenn parallel noch der Privat-Vertrag besteht, da in aller Regel die Kündigungsfristen eingehalten werden müssen.
3. Das Ganze sollte zu üblichen Prämien für eine private Pferdehalterhaftpflichtversicherung funktionieren und nicht zu den ca. 2–3 fachen Prämien die oft für gewerblich genutzte Pferde veranschlagt werden.
Unsere Lösung:
1. Versicherungsschutz für private und gewerbliche Nutzung des Pferdes
2. Der Versicherungsschutz beginnt offiziell erst zum Ablauf des bestehenden Vertrages (ab diesem Zeitpunkt wird erst eine Prämie fällig), über eine sogenannte Summen- und Konditionsdifferenzdeckung bieten wir aber ab dem Tag der Antragsstellung bereits Versicherungsschutz für die gewerbliche Nutzung, welche im bisherigen Vertrag noch nicht versichert ist.
3. Günstige Prämie auf dem Niveau einer privaten Pferdehalterhaftpflichtversicherung.