Über unser Sonderkonzept gelten Schadenersatzansprüche gegen den Reittherapeuten, die von einem geliehenen Pferd verursacht werden, mitversichert. Ein Schadenbeispiel: “Ein geliehenes Pferd schlägt ohne Grund aus und verletzt eine dritte Person”.
Dies ist jedoch zunächst nur die Sicht des Reittherapeuten. Der Verleiher des Tieres haftet nach wie vor als Tierhalter (§833 BGB). Er hat üblicherweise Versicherungsschutz über seine Tierhalterhaftpflichtversicherung.
Meistens sind die Pferde in einem privaten Tierhalterhaftpflichtvertrag versichert, deshalb müsste der Pferdeeigentümer seiner Pferdehalterhaftpflichtversicherung mitteilen, dass sein Pferd gewerblich genutzt wird bzw. zur Reittherapie verliehen wird. Oft ist der Einschluss der gewerblichen Nutzung sehr teuer oder nicht möglich.
Sprechen Sie uns hierzu bitte gerne an – wir haben bereits eine Lösung entwickelt, um dem Entleiher eine Tierhalterhaftplichtversicherung anbieten zu können, die auch die gewerbliche Nutzung beinhaltet und dennoch nur die Prämie für eine private Pferdehalterhaftpflichtversicherung benötigt.