Sattelversicherung
Die clevere Lösung alle Reiter
ist unsere Hausratversicherung!
Oft schon wurden wir von Reitern darauf angesprochen, ob man Pferdesättel nicht auch gegen einfachen Diebstahl oder mutwillige Beschädigung versichern kann.
Ihre Lösung: Die Satteldiebstahlversicherung in Ihrer Hausratversicherung
Sie benötigen keine separate Satteldiebstahlversicherung. 
Unsere Hausratversicherung reicht völlig aus!
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Es ist dabei unerheblich, wie lange sich der Sattel außerhalb Ihrer Wohnung befunden hat.
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Versicherungsschutz besteht weltweit! Also auch auf Wanderritten oder Turnieren.
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Die Erstattung erfolgt zum Neuwert! Es werden also keine Abschläge wegen Alter oder Zustand des Sattels vorgenommen.
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Ihr Zusatznutzen
Abgesehen davon, dass Ihr Sattel umfassend versichert ist, profitieren Sie von vielen weiteren Deckungserweiterungen und sehr günstigen Beiträgen unserer Hausratversicherung.
Ausführliche Informationen, Details zum Deckungsumfang, der Beitragsberechnung usw. finden Sie auf unserer Seite
Hintergrundwissen zur Satteldiebstahlversicherung
Wir haben an dieser Stelle bewußt einige fachliche Ausführungen zu diesem Thema weggelassen. Die Erläuterungen sollen nur den grundsätzlichen Unterschied zwischen Einbruch-Diebstahl und dem einfachen Diebstahl von Reitsätteln deutlich machen.
Erläuterung: Einbruch-Diebstahl
Einbruch-Diebstahl bedeutet, dass der Pferdesattel
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in einem abgeschlossenen Gebäude aufbewahrt wurde und der Dieb sich gewaltsam Zutritt zum Gebäude verschafft hat.
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in einem abgeschlossenen Behältnis (z.B. Schrank), innerhalb eines Gebäudes aufbewahrt wurde und der Dieb das Behältnis gewaltsam aufgebrochen hat. In diesem Fall muss das Gebäude nicht abgeschlossen sein.
Der Einbruch-Diebstahl setzt also ein nachweisbares Überwinden einer "gewissen Sicherung" des Sattels und die Unterbringung in einem Gebäude voraus.
Allerdings darf sich der Sattel regelmäßig nur vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden, was oft zum Problem wird.
Erläuterung: Einfacher Diebstahl
Einfacher Diebstahl bedeutet nichts anderes, als die unberechtigte Wegnahme des Sattels durch einen Dritten.
Im Gegensatz zum Einbruch-Diebstahl muss der Sattel weder in einem Gebäude untergebracht werden, noch irgendwie gesichert sein. Es genügt, dass man Ihnen Ihr Eigentum weggenommen hat.
Erläuterung: Mutwillige Beschädigung durch Dritte
Mutwillige Beschädigung durch Dritte bedeutet, dass Ihr Pferdesattel absichtlich durch einen anderen Menschen (nicht Sie selbst!) beschädigt wird.
Nicht unter den Versicherungsschutz fallen somit Schäden
Erläuterung der Deckungssystematik in der Hausratversicherung und des Einschlusses der Satteldiebstahlversicherung
Der Sattel gehört zu den versicherten Sachen nach Paragraph 1 der Allgemeinen Hausratsversicherungsbedingungen VHB 92 Fassung Januar 2008.
Diese versicherten Sachen sind grundsätzlich nach Paragraph 10 der VHB 92 Fassung Januar 2008 nur am Versicherungsort (hierzu zählt insbesondere die Wohnung des Versicherungsnehmers) versichert.
Über Paragraph 12 der VHB 92 Fassung Januar 2008 wird der Versicherungsort jedoch um die so genannte Außenversicherung erweitert. In den genannten Standardbedingungen gilt dies jedoch nur, sofern sich der Hausrat nur vorübergehend außerhalb des Ortes befindet. Insbesondere Zeiträume über drei Monate gelten nicht mehr als vorübergehend. Diese Einschränkung wird jedoch in den Klauseln für die VEMA Deckung – hier Klausel VEMA 10 aufgehoben. Somit besteht Versicherungsschutz für Hausratsgegenstände auch dann, wenn diese längerfristig außerhalb der Wohnung verbracht wurden, was insbesondere im Fall eines Sattels die Regel ist.
In den VHB 92 Fassung Januar 2008 gilt nur der Einbruchdiebstahl versichert. Vergleichen Sie hierzu bitte Paragraph 5 der Bedingungen. Da hier nur vom Einbruchdiebstahl gemäß Definition in Paragraph 5 die Rede ist, gilt der "einfache Diebstahl" nicht versichert. Dieser einfache Diebstahl liegt jedoch regelmäßig vor, wenn Sättel in einer Sattelkammer unverschlossen gelagert werden d.h. entweder die Sattelkammer selbst oder ein eventuell vorhandener Spind, nicht verschlossen sind.
Der Versicherungsschutz des Sattels gegen den einfachen Diebstahl ergibt sich daher zunächst aus dem eingeschlossenen Zusatzpaket:
"Schäden gemäß Ziff. 1- 12 an versicherten Sachen und Kosten sind bis zu einer
Entschädigungsgrenze 500 Euro beitragsfrei... mitversichert:
...
2. als Opfer des bei einer – polizeilich angezeigten - Straftat (zum Beispiel mutwillige Beschädigung, Diebstahl, ...".
Und genau dies ist einfacher Diebstahl: Eine Straftat. Die Tatsache dass der einfache Diebstahl versichert ist, ergibt sich also daraus, dass auch ein einfacher Diebstahl eine Straftat darstellt, welche eben im Zusatzpaket unter 2. mitversichert gilt.
Es wird also hier deshalb nicht direkt auf den Sattel Bezug genommen, weil er ja sowieso Hausratsgegenstand ist und damit mitversichert ist. Auch der Versicherungsort wird nicht mehr erwähnt, da dieser ja über die Klausel 10 bereits sowohl zeitlich als auch hinsichtlich der Örtlichkeit ausgeweitet wurde.
Der Diebstahl aus verschlossenen Kfz (Ziffer 4) wird übrigens nur nochmals aufgeführt, da dieser Deckungszusatz in moderneren Hausratbedingungen Einzug gefunden hat. Er ist somit nur deklaratorisch zu verstehen.
Übrigens: Auch die mutwillige Beschädigung durch einen Dritten stellt eine Straftat dar. Damit ist auch dies mitversichert. Auch alle weiteren Straftaten, bei denen Ihre Hausratgegenstände beschädigt werden, gelten mitversichert! Allein diese Klausel macht die vorgeschlagene Hausratversicherung zu einer der umfassendsten am aktuellen Markt!